1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs -und Lieferbedingungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und der NOVOPLAST AG, soweit nicht entgegenstehende, schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden.
1.2 Die ALVB setzen alle anderslautenden, vom Besteller - in welcher Form auch immer
- vorgeschriebenen Bedingungen ausser Kraft, sofern NOVOPLAST AG diese nicht schriftlich anerkannt hat.

2. Gestaltung von Produkten / Vorstudien und Vorschläge
2.1 NOVOPLAST AG kann den Besteller bei der Gestaltung von neuen Produkten unterstützen, die Verantwortung für die Konstruktion bleibt aber in jedem Falle beim Besteller.
2.2 Die Eigentumsrechte der NOVOPLAST AG an erstellten Vorstudien gehen durch den Verkauf der Bauteile nicht an den Besteller über. Ausnahme: Vorstudien werden vom Besteller separat bestellt und bezahlt.

3. Angebote
3.1 Angebote der NOVOPLAST AG sind nicht bindend sofern sie nicht ausdrücklich für eine gewisse Frist als bindend erklärt werden.

4. Preise
4.1 Die auf Preislisten und Offerten aufgeführten Preise können von der NOVOPLAST AG aufgrund von Materialpreisveränderungen oder Währungsschwankungen nach Bedarf angepasst werden. Die Mehrwertsteuer ist in den aufgeführten Preisen nicht enthalten.

5. Währung
5.1 Grundsätzlich fakturiert NOVOPLAST AG in CHF. Wird in Ausnahmefällen mit dem Besteller eine Fakturierung in EURO vereinbart, kann NOVOPLAST AG die festgelegten EURO-Preise wie folgt anpassen: Es wird ein Umrechnungskurs festgelegt, hinzu eine Bandbreite von +/- 0.07 CHF. Liegt der Mittelkurs während eines Monats über oder unter der Bandbreite, werden die zugrundeliegenden CHF - Preise der betroffenen Produkte mit dem Mittelkurs des Monats neu umgerechnet. Preise bei offenen Lieferungen werden entsprechend korrigiert. Die Bandbreite von +/-0.07CHF hat für den neuen Umrechnungskurs wieder entsprechend Gültigkeit.

6. Aufträge
6.1 Zur Ausführung einer Bestellung ist die NOVOPLAST AG erst nach Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung und Vorlage einer gültigen Artikelfreigabe seitens des Kunden verpflichtet.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungsbedingungen für Produktelieferungen sind mit 30 Tage, rein netto festgelegt. Anders lautende Zahlungsbedingungen müssen von NOVOPLAST AG schriftlich bestätigt werden.
7.2 Für Werkzeuge und Vorrichtungen sind 50% nach Auftragsbestätigung und Rechnungserhalt sofort und 50% 30 Tage nach Vorlage vertragsgemässer Ausfallmuster jeweils rein netto zu bezahlen.

8. Lieferkonditionen
8.1 Im Normalfall gilt EXW CH-4323 Wallbach. Anders lautende Lieferkonditionen müssen zwischen dem Besteller und NOVOPLAST AG schriftlich vereinbart werden.

9. Lieferungen
9.1 Sind zwischen dem Besteller und NOVOPLAST AG nicht explizite Frachtführer festgelegt, kann NOVOPLAST AG fallweise den, aus ihrer Sicht für die Lieferung geeignetsten Frachtführer bestimmen. Die entstehenden Frachtkosten werden dem Besteller fallweise in Rechnung gestellt.

10. Mehr -und Minderlieferungen
10.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind branchenüblich und bleiben vorbehalten. Ausnahmen von dieser Regelung sind ausdrücklich und im Voraus schriftlich zu vereinbaren.

11. Lieferfristen
11.1 Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch die NOVOPLAST AG, keinesfalls aber vor dem Datum , zu dem alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Ausführungsdetails vom Besteller zur Verfügung gestellt werden.
11.2 Der bindende Charakter des Liefertermins muss nach Art und Umfang mit dem Besteller festgelegt werden. Ohne eine solche Präzisierung gilt der bestätigte Liefertermin nur als Richtwert.
11.3 Bei Betriebsstörungen, Fällen höherer Gewalt ist die NOVOPLAST AG von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist entbunden. Dies gilt auch wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
11.4 In keinem Fall kann der Besteller aus der Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art ableiten.

12. Verpackung
12.1 Eine einfache Transportverpackung ist im Preis enthalten und geht nach Zahlung der Rechnung in das Eigentum des Bestellers über.
12.2 Für Pendelverpackungen, Sonderverpackungen etc. werden zwischen dem Besteller und der NOVOPLAST AG fallweise Vereinbarungen bzgl. Eigentum, Rückschub, Ersatzbeschaffung etc. getroffen.

13. Transport
13.1 Die Lieferungen erfolgen EXW, die Frachkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
13.2 Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz werden die Frachtkosten durch den Spediteur direkt dem Besteller in Rechnung gestellt.
13.3 Sonderregelungen bzgl. Transport und Frachtkosten müssen zwischen NOVOPLAST AG und dem Besteller schriftlich vereinbart werden.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle durch NOVOPLAST AG gelieferten Produkte bleiben deren Eigentum bis der Besteller sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

15. Kontrolle und Annahme
15.1 Die Produkte werden innerhalb der Fertigung bei NOVOPLAST AG gemäss festgelegter Prüfspezifikation kontrolliert. Dies entbindet den Besteller jedoch nicht eine Eingangskontrolle bei sich, zur Annahme der Produkte durchzuführen.

16. Mängel / Gewährleistung
16.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eintreffen zu prüfen und allfällige Mängel sofort nach ihrer Feststellung schriftlich zu melden sowie ausdrücklich den Ersatz oder die Nachbesserung der betroffenen Produkte zu verlangen.
16.2 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Lieferdatum.
16.3 Die Gewährleistung der NOVOPLAST AG besteht nach Übereinkunft mit dem Besteller darin:

  • die fehlerhaften Teile nachzubessern oder nachbessern zu lassen
  • oder diese zu ersetzen;
  • oder für die fehlerhaften Teile eine Gutschrift auszustellen.

17. Ausschluss weitere Haftung
17.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind Mängelfolgeschaden ), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbare und unmittelbare Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten.
17.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht ( z.Bsp. Produkthaftpflicht ) entgegensteht.

18. Werkzeuge und Vorrichtungen
18.1 Werkzeuge und Vorrichtungen die vom Besteller mit Kostenanteil bezahlt werden, bleiben in Besitz und Eigentum der NOVOPLAST AG. NOVOPLAST AG versichert dieses Werkzeuge und Vorrichtungen und ist für den normalen Unterhalt zuständig. Verschleissbedingte Revisionen können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
18.2 NOVOPLAST AG ist berechtigt innaktive Werkzeuge und Vorrichtungen, aus welchen über 3 Jahre nicht bestellt wurde, zu vernichten. Beharrt der Besteller auf eine weitere Aufbewahrung, kann NOVOPLAST AG Lagerkosten in Rechnung stellen.
18.3 Werden Werkzeuge und Vorrichtungen vom Besteller zu Vollkosten beglichen liegt das Eigentum beim Besteller, dieser ist auch für die Versicherung verantwortlich und kommt für den Unterhalt auf.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Anwendbar ist das schweizerische Recht.
19.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist CH 3410 Rheinfelden